Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 7. August 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Anzeige vom 16. Januar 2023 initiierte Strafverfahren (BM 23 6389) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsgeheimnis- verletzung und Anstiftung zur Berufsgeheimnisverletzung nicht an die Hand. Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin am 16. August 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte, «die StraftäterInnen seien zu bestra- fen, die Verfügung BM 23 6389 sei aufzuheben, und eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzugeben». Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 23 6389 der Staatsanwaltschaft und gab der Beschuldigten sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie im Beschwerdeverfahren ebenfalls durch Rechtsanwalt C.________ vertreten werde. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wovon mit Verfügung vom 19. September 2025 Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin nicht haben vernehmen lassen. Die Verfahrensleitung verzich- tete sodann auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Abschliessende Bemerkungen ging keine ein.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Aus den Akten geht sachverhaltsmässig hervor, dass im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Freiburg geführten Strafverfahrens die Beschuldigte als verfah- rensleitende Staatsanwältin dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, mit Schreiben vom 4. Januar 2023 mitteilte, dass sie sich gezwungen sehe, die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen. Damit sie abklären könne, von wem sie diese Abklärung durchführen las- sen müsse, werde er gebeten, ihr innert einer Frist von sieben Tagen mitzuteilen, ob der Grund für die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder psychischer Natur sei. Dr. med. D.________ antwortete der Beschuldigten mit Schreiben vom
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9. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht ein- vernahmefähig sei. Als Postskriptum hielt er fest, dass er davon ausgehe, dass durch diese Auskunft sein Berufsgeheimnis nicht verletzt worden sei, und bat um eine entsprechende Bestätigung. Nachdem die Beschwerdeführerin von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hatte, reichte sie am 13. und 16. Januar 2023 auf der Polizeiwache E.________ Strafan- zeige gegen Dr. med. D.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses so- wie gegen die Beschuldigte wegen Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnis- ses und Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie wurde am 13. und 20. Januar 2023 polizeilich einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr Haus- arzt habe das Berufsgeheimnis verletzt, indem er gegenüber der Beschuldigten über sie Auskunft erteilt habe. Die Beschuldigte habe eine Amtsgeheimnisverlet- zung begangen, indem sie den Hausarzt über ein Strafverfahren orientiert habe. Zudem habe sie sich der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses straf- bar gemacht, indem sie Dr. med. D.________ aufgefordert habe, ihr mitzuteilen, ob die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder seelischer Natur sei.
E. 3.2 Wie bereits erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschuldigte initi- ierte Strafverfahren mit Verfügung vom 7. August 2025 nicht an die Hand. Zur Be- gründung brachte sie u.a. Folgendes vor (S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): […]. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg vom 04.01.2023 erging ganz offensicht- lich mit Blick auf das ärztliche Attest aus dem Dezember 2022, welches B.________ eine fehlende Einvernahmefähigkeit attestierte. Den Aussagen von B.________ gegenüber der Polizei vom 16.01.2023 kann entnommen werden, dass dem Hausarzt bekannt war, dass das Attest zu Händen einer Behörde ausgestellt wurde, andernfalls der Hausarzt gegenüber B.________ nicht angegeben hätte, der Grund für die Einvernahmefähigkeit gehe die Behörden nichts an. Aber auch der Inhalt des ärztlichen Attests, nämlich der Umstand, dass es um die Einvernahmefähigkeit von B.________ ging, implizierte ja bereits dessen Zweck. Zudem ist dem fraglichen Schreiben der Staatsanwaltschaft ledig- lich der Titel «Strafsache B.________» zu entnehmen, womit weder über die Rolle von B.________ in dieser Strafsache noch den Inhalt Auskunft erteilt wurde. Dies erweist sich denn auch nicht als nach- teilig für B.________. Damit ist weder ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse noch das private Ge- heimhaltungsinteresse betroffen. Das fragliche Schreiben vom 04.01.2023 vermag den Tatbestand von Art. 320 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht zu erfüllen. Was den Vorwurf der Anstiftung zu Berufsgeheimnisverletzung anbelangt, so ist auch dieser Tatbe- stand klar nicht erfüllt. B.________ selber gab gegenüber der Polizei am 16.01.2023 an, sie habe ih- rem Hausarzt mitgeteilt, er dürfe den Grund, weshalb sie nicht einvernahmefähig sei, im Attest ange- ben. Der Hausarzt durfte damit – nach Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft – klar von ei- ner mutmasslichen Einwilligung seitens B.________, die entsprechende Auskunft an die Behörde mit- teilen zu dürfen, ausgehen. Damit liegt zweifelsohne ein Rechtfertigungsgrund vor (diesbezüglich er- geht separat eine Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BM 23 9905). Selbst bei Annahme einer angeblichen Anstiftung durch die zuständige Staatsanwältin, müsste demnach von einem untaugli- chen Versuch ausgegangen werden. Eine Anstiftung zur Berufsgeheimnisverletzung fällt aber auch aus anderen Gründen ausser Betracht. Geheimnisträger ist der Hausarzt, er trägt letztendlich die Verantwortung, keine relevanten Geheimnisse zu offenbaren und müsste sich entsprechend selbständig entweder auf sein Berufsgeheimnis berufen oder sich entsprechend von der Patientin
4 oder vom Kantonsarztamt entbinden lassen. Die Staatsanwaltschaft erweckte mit ihrem Schreiben auch nicht den Anschein, es liege bereits eine entsprechende Entbindung vor. Eine gesetzliche Pflicht der anfragenden Behörde, den Geheimnisträger auf sein Berufsgeheimnis hinzuweisen, besteht überdies nicht. Inwiefern die zuständige Staatsanwältin demnach beim Hausarzt einen entsprechen- den Vorsatz auf Begehung einer Berufsgeheimnisverletzung hervorgerufen haben sollte geschweige denn wollte, ergibt sich somit nicht. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ob- schon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund be- steht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmäs- siges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar ge- boten ist. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom
15. Oktober 2012 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 72 vom 16. September 2024 E. 4.1; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO).
E. 4.2 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich nach Art. 320 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beam- ter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein be- rechtigtes Interesse hat. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den aus- drücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Die Tat- handlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zu- mindest ermöglichen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvor- satz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Ge- heimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben (vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8, 10
f. zu Art. 320 StGB).
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E. 4.3 Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenba- ren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Ge- heimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichts- behörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Ver- letzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, a.a.O., N. 21 zu Art. 321 StGB). Anstifter ist nach Art. 24 Abs. 1 StGB, wer jemanden vorsätzlich zu dem von die- sem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt. Wer jemanden zu einem Ver- brechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Voraussetzung für die Strafbarkeit der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist das Vorliegen einer Haupttat. Die vom Anstifter gewünschte Tat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein (vgl. WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., 2020, Rz. 2 f. zu Art. 24 StGB mit weiteren Hinweisen sowie DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 24 StGB).
E. 4.4 Die Beschwerdekammer erachtet die staatsanwaltschaftlich verfügte Nichtanhand- nahme des Verfahrens als rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb bezüglich des von der Beschwerdeführerin angezeigten Sach- verhalts die Tatbestandsvoraussetzungen der Amtsgeheimnisverletzung und der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses offensichtlich nicht erfüllt sind. Hierauf kann vorab verwiesen werden (E. 3.2 oben). Ergänzend dazu hält die Be- schwerdekammer Folgendes fest:
E. 4.4.1 Was die angebliche Verletzung des Amtsgeheimnisses durch das Schreiben der Beschuldigten an den Hausarzt der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2023 be- trifft, ist zunächst fraglich, ob die Beschuldigte damit überhaupt ein Geheimnis i.S.v. Art. 320 StGB offenbart hat. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, lässt sich dem Titel des vermeintlich inkriminierten Schreibens «Strafsache B.________» weder abschliessend etwas zur prozessualen Rolle der Beschwerde- führerin noch zum Inhalt der Strafuntersuchung entnehmen. Die Beschuldigte gibt also nicht mehr preis, als durch ihre Anfrage an den Hausarzt betreffend Einver- nahmefähigkeit ohnehin klar wird. Ob die Beschwerdeführerin an der blossen Tat- sache, dass die Staatsanwaltschaft sie im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren einvernehmen will, ein berechtigtes Interesse der Geheimhaltung hat, ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf das Nachfolgende offenbleiben. Der Staatsanwaltschaft kommt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO die Aufgabe zu, von Amtes wegen alle für die Beurteilung einer Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Dabei hat sie regel- mässig Personen in unterschiedlichen prozessualen Rollen (Beschuldigte, Zeugen, Auskunftspersonen) einzuvernehmen. Auch wenn gesetzlich nicht ausdrücklich ge- regelt, ist die Vernehmungsfähigkeit der einzuvernehmenden Person nach herr-
6 schender Lehre als einvernahmespezifisches Element der Prozessfähigkeit der Parteien eine unverzichtbare Bedingung einer rechtsgültigen Einvernahme (vgl. GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 143 StPO; HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e vor Art. 142-146 StPO). Einvernahmen verneh- mungsunfähiger Personen führen zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Aus- sagen. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur berechtigt, son- dern vielmehr verpflichtet ist, bei fraglicher Einvernahmefähigkeit diese abzuklären. Indem das Schreiben der Beschuldigten vom 4. Januar 2023 genau diesem Zweck dient, handelte diese rechtmässig (vgl. Art. 14 StGB), selbst wenn man den Inhalt als tatbestandsmässig i.S.v. Art. 320 StGB qualifizieren wollte.
E. 4.4.2 Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses der Beschuldigten scheitert aus mehreren Gründen. Zunächst ist mit der Staatsanwalt- schaft auf das Vorliegen einer mündlichen Einwilligung durch die Beschwerdeführe- rin an ihren Hausarzt zu erkennen, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer polizeili- chen Einvernahme vom 20. Januar 2023 aussagt, sie habe dem Hausarzt im Zu- sammenhang mit dem ärztlichen Attest der fehlenden Einvernahmefähigkeit mitge- teilt, er könne ja den Grund dafür angeben (Einvernahme Beschwerdeführerin vom
20. Januar 2023 Z. 66). Damit fehlt es bereits am Vorliegen einer vorsätzlichen, tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat. Damit käme höchstens die Konstellation einer versuchten Anstiftung in Frage, welche allerdings nach Art. 24 Abs. 2 StGB nur bei Verbrechen strafbar ist; bei der Verletzung des Berufsgeheim- nisses handelt es sich jedoch um ein Vergehen, so dass eine versuchte Anstiftung dazu von vornherein nicht strafbar ist. Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, inwiefern die zuständige Staatsanwältin beim Hausarzt einen ent- sprechenden Vorsatz auf Begehung einer Berufsgeheimnisverletzung hervorgeru- fen haben sollte, geschweige denn wollte.
E. 4.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Au- gust 2025 vermögen – soweit sie denn verständlich sind – an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme nichts zu ändern. Zunächst zielen die Ausführungen gröss- tenteils auf die vermeintliche Strafbarkeit des Hausarztes, welche hier nur am Ran- de, namentlich im Zusammenhang mit der vermeintlichen Anstiftung zur Berufsge- heimnisverletzung durch die Beschuldigte, Prozessthema ist. Inwiefern die Auffas- sung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Anstiftung vorliege, falsch sein soll, darüber schweigt die Beschwerdeführerin. Augenscheinlich stört sich die Be- schwerdeführerin primär daran, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihren Augen zum «Sprachrohr des Angeschuldigten» (Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl der Hausarzt) macht und vorliegend einen Rechtfertigungsgrund annimmt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich diesbezüglich allerdings le- diglich in appellatorischer Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht gegeben seien.
E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen.
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E. 5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer die in der Beschwerdeschrift am Rande aufgeworfene Frage «Weshalb tritt F.________ nicht in den Ausstand?» nicht als formelles Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO interpretiert, da diesbezüglich einerseits keine expliziten Anträge gestellt werden und andererseits nachfolgend zum zitierten Passus keinerlei Begründung, weshalb die Staatsanwältin denn befangen sein sollte, ersichtlich ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihr keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Entschädigungen werden keine gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 406 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Anstif- tung zur Berufsgeheimnisverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. August 2025 (BM 23 6389)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. August 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Anzeige vom 16. Januar 2023 initiierte Strafverfahren (BM 23 6389) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsgeheimnis- verletzung und Anstiftung zur Berufsgeheimnisverletzung nicht an die Hand. Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin am 16. August 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte, «die StraftäterInnen seien zu bestra- fen, die Verfügung BM 23 6389 sei aufzuheben, und eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzugeben». Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 23 6389 der Staatsanwaltschaft und gab der Beschuldigten sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie im Beschwerdeverfahren ebenfalls durch Rechtsanwalt C.________ vertreten werde. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wovon mit Verfügung vom 19. September 2025 Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin nicht haben vernehmen lassen. Die Verfahrensleitung verzich- tete sodann auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Abschliessende Bemerkungen ging keine ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Aus den Akten geht sachverhaltsmässig hervor, dass im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Freiburg geführten Strafverfahrens die Beschuldigte als verfah- rensleitende Staatsanwältin dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, mit Schreiben vom 4. Januar 2023 mitteilte, dass sie sich gezwungen sehe, die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen. Damit sie abklären könne, von wem sie diese Abklärung durchführen las- sen müsse, werde er gebeten, ihr innert einer Frist von sieben Tagen mitzuteilen, ob der Grund für die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder psychischer Natur sei. Dr. med. D.________ antwortete der Beschuldigten mit Schreiben vom
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9. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht ein- vernahmefähig sei. Als Postskriptum hielt er fest, dass er davon ausgehe, dass durch diese Auskunft sein Berufsgeheimnis nicht verletzt worden sei, und bat um eine entsprechende Bestätigung. Nachdem die Beschwerdeführerin von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hatte, reichte sie am 13. und 16. Januar 2023 auf der Polizeiwache E.________ Strafan- zeige gegen Dr. med. D.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses so- wie gegen die Beschuldigte wegen Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnis- ses und Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie wurde am 13. und 20. Januar 2023 polizeilich einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr Haus- arzt habe das Berufsgeheimnis verletzt, indem er gegenüber der Beschuldigten über sie Auskunft erteilt habe. Die Beschuldigte habe eine Amtsgeheimnisverlet- zung begangen, indem sie den Hausarzt über ein Strafverfahren orientiert habe. Zudem habe sie sich der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses straf- bar gemacht, indem sie Dr. med. D.________ aufgefordert habe, ihr mitzuteilen, ob die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder seelischer Natur sei. 3.2 Wie bereits erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschuldigte initi- ierte Strafverfahren mit Verfügung vom 7. August 2025 nicht an die Hand. Zur Be- gründung brachte sie u.a. Folgendes vor (S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): […]. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg vom 04.01.2023 erging ganz offensicht- lich mit Blick auf das ärztliche Attest aus dem Dezember 2022, welches B.________ eine fehlende Einvernahmefähigkeit attestierte. Den Aussagen von B.________ gegenüber der Polizei vom 16.01.2023 kann entnommen werden, dass dem Hausarzt bekannt war, dass das Attest zu Händen einer Behörde ausgestellt wurde, andernfalls der Hausarzt gegenüber B.________ nicht angegeben hätte, der Grund für die Einvernahmefähigkeit gehe die Behörden nichts an. Aber auch der Inhalt des ärztlichen Attests, nämlich der Umstand, dass es um die Einvernahmefähigkeit von B.________ ging, implizierte ja bereits dessen Zweck. Zudem ist dem fraglichen Schreiben der Staatsanwaltschaft ledig- lich der Titel «Strafsache B.________» zu entnehmen, womit weder über die Rolle von B.________ in dieser Strafsache noch den Inhalt Auskunft erteilt wurde. Dies erweist sich denn auch nicht als nach- teilig für B.________. Damit ist weder ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse noch das private Ge- heimhaltungsinteresse betroffen. Das fragliche Schreiben vom 04.01.2023 vermag den Tatbestand von Art. 320 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht zu erfüllen. Was den Vorwurf der Anstiftung zu Berufsgeheimnisverletzung anbelangt, so ist auch dieser Tatbe- stand klar nicht erfüllt. B.________ selber gab gegenüber der Polizei am 16.01.2023 an, sie habe ih- rem Hausarzt mitgeteilt, er dürfe den Grund, weshalb sie nicht einvernahmefähig sei, im Attest ange- ben. Der Hausarzt durfte damit – nach Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft – klar von ei- ner mutmasslichen Einwilligung seitens B.________, die entsprechende Auskunft an die Behörde mit- teilen zu dürfen, ausgehen. Damit liegt zweifelsohne ein Rechtfertigungsgrund vor (diesbezüglich er- geht separat eine Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BM 23 9905). Selbst bei Annahme einer angeblichen Anstiftung durch die zuständige Staatsanwältin, müsste demnach von einem untaugli- chen Versuch ausgegangen werden. Eine Anstiftung zur Berufsgeheimnisverletzung fällt aber auch aus anderen Gründen ausser Betracht. Geheimnisträger ist der Hausarzt, er trägt letztendlich die Verantwortung, keine relevanten Geheimnisse zu offenbaren und müsste sich entsprechend selbständig entweder auf sein Berufsgeheimnis berufen oder sich entsprechend von der Patientin
4 oder vom Kantonsarztamt entbinden lassen. Die Staatsanwaltschaft erweckte mit ihrem Schreiben auch nicht den Anschein, es liege bereits eine entsprechende Entbindung vor. Eine gesetzliche Pflicht der anfragenden Behörde, den Geheimnisträger auf sein Berufsgeheimnis hinzuweisen, besteht überdies nicht. Inwiefern die zuständige Staatsanwältin demnach beim Hausarzt einen entsprechen- den Vorsatz auf Begehung einer Berufsgeheimnisverletzung hervorgerufen haben sollte geschweige denn wollte, ergibt sich somit nicht. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ob- schon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund be- steht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmäs- siges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar ge- boten ist. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom
15. Oktober 2012 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 72 vom 16. September 2024 E. 4.1; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO). 4.2 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich nach Art. 320 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beam- ter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein be- rechtigtes Interesse hat. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den aus- drücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Die Tat- handlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zu- mindest ermöglichen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvor- satz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Ge- heimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben (vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8, 10
f. zu Art. 320 StGB).
5 4.3 Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenba- ren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Ge- heimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichts- behörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Ver- letzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, a.a.O., N. 21 zu Art. 321 StGB). Anstifter ist nach Art. 24 Abs. 1 StGB, wer jemanden vorsätzlich zu dem von die- sem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt. Wer jemanden zu einem Ver- brechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Voraussetzung für die Strafbarkeit der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist das Vorliegen einer Haupttat. Die vom Anstifter gewünschte Tat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein (vgl. WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., 2020, Rz. 2 f. zu Art. 24 StGB mit weiteren Hinweisen sowie DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 24 StGB). 4.4 Die Beschwerdekammer erachtet die staatsanwaltschaftlich verfügte Nichtanhand- nahme des Verfahrens als rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb bezüglich des von der Beschwerdeführerin angezeigten Sach- verhalts die Tatbestandsvoraussetzungen der Amtsgeheimnisverletzung und der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses offensichtlich nicht erfüllt sind. Hierauf kann vorab verwiesen werden (E. 3.2 oben). Ergänzend dazu hält die Be- schwerdekammer Folgendes fest: 4.4.1 Was die angebliche Verletzung des Amtsgeheimnisses durch das Schreiben der Beschuldigten an den Hausarzt der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2023 be- trifft, ist zunächst fraglich, ob die Beschuldigte damit überhaupt ein Geheimnis i.S.v. Art. 320 StGB offenbart hat. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, lässt sich dem Titel des vermeintlich inkriminierten Schreibens «Strafsache B.________» weder abschliessend etwas zur prozessualen Rolle der Beschwerde- führerin noch zum Inhalt der Strafuntersuchung entnehmen. Die Beschuldigte gibt also nicht mehr preis, als durch ihre Anfrage an den Hausarzt betreffend Einver- nahmefähigkeit ohnehin klar wird. Ob die Beschwerdeführerin an der blossen Tat- sache, dass die Staatsanwaltschaft sie im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren einvernehmen will, ein berechtigtes Interesse der Geheimhaltung hat, ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf das Nachfolgende offenbleiben. Der Staatsanwaltschaft kommt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO die Aufgabe zu, von Amtes wegen alle für die Beurteilung einer Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Dabei hat sie regel- mässig Personen in unterschiedlichen prozessualen Rollen (Beschuldigte, Zeugen, Auskunftspersonen) einzuvernehmen. Auch wenn gesetzlich nicht ausdrücklich ge- regelt, ist die Vernehmungsfähigkeit der einzuvernehmenden Person nach herr-
6 schender Lehre als einvernahmespezifisches Element der Prozessfähigkeit der Parteien eine unverzichtbare Bedingung einer rechtsgültigen Einvernahme (vgl. GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 143 StPO; HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e vor Art. 142-146 StPO). Einvernahmen verneh- mungsunfähiger Personen führen zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Aus- sagen. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur berechtigt, son- dern vielmehr verpflichtet ist, bei fraglicher Einvernahmefähigkeit diese abzuklären. Indem das Schreiben der Beschuldigten vom 4. Januar 2023 genau diesem Zweck dient, handelte diese rechtmässig (vgl. Art. 14 StGB), selbst wenn man den Inhalt als tatbestandsmässig i.S.v. Art. 320 StGB qualifizieren wollte. 4.4.2 Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses der Beschuldigten scheitert aus mehreren Gründen. Zunächst ist mit der Staatsanwalt- schaft auf das Vorliegen einer mündlichen Einwilligung durch die Beschwerdeführe- rin an ihren Hausarzt zu erkennen, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer polizeili- chen Einvernahme vom 20. Januar 2023 aussagt, sie habe dem Hausarzt im Zu- sammenhang mit dem ärztlichen Attest der fehlenden Einvernahmefähigkeit mitge- teilt, er könne ja den Grund dafür angeben (Einvernahme Beschwerdeführerin vom
20. Januar 2023 Z. 66). Damit fehlt es bereits am Vorliegen einer vorsätzlichen, tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat. Damit käme höchstens die Konstellation einer versuchten Anstiftung in Frage, welche allerdings nach Art. 24 Abs. 2 StGB nur bei Verbrechen strafbar ist; bei der Verletzung des Berufsgeheim- nisses handelt es sich jedoch um ein Vergehen, so dass eine versuchte Anstiftung dazu von vornherein nicht strafbar ist. Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, inwiefern die zuständige Staatsanwältin beim Hausarzt einen ent- sprechenden Vorsatz auf Begehung einer Berufsgeheimnisverletzung hervorgeru- fen haben sollte, geschweige denn wollte. 4.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Au- gust 2025 vermögen – soweit sie denn verständlich sind – an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme nichts zu ändern. Zunächst zielen die Ausführungen gröss- tenteils auf die vermeintliche Strafbarkeit des Hausarztes, welche hier nur am Ran- de, namentlich im Zusammenhang mit der vermeintlichen Anstiftung zur Berufsge- heimnisverletzung durch die Beschuldigte, Prozessthema ist. Inwiefern die Auffas- sung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Anstiftung vorliege, falsch sein soll, darüber schweigt die Beschwerdeführerin. Augenscheinlich stört sich die Be- schwerdeführerin primär daran, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihren Augen zum «Sprachrohr des Angeschuldigten» (Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl der Hausarzt) macht und vorliegend einen Rechtfertigungsgrund annimmt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich diesbezüglich allerdings le- diglich in appellatorischer Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht gegeben seien. 4.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen.
7 5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer die in der Beschwerdeschrift am Rande aufgeworfene Frage «Weshalb tritt F.________ nicht in den Ausstand?» nicht als formelles Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO interpretiert, da diesbezüglich einerseits keine expliziten Anträge gestellt werden und andererseits nachfolgend zum zitierten Passus keinerlei Begründung, weshalb die Staatsanwältin denn befangen sein sollte, ersichtlich ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihr keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.